A1-Telekom: Dreist & unfreundlich bei Rufnummernportierung

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Re: A1-Telekom: Dreist & unfreundlich bei Rufnummernportieru

Beitragvon jutta » Do 24 Mai, 2012 13:39

> @jutta
> Sowie ich das nun sehe ist es hier klar definiert, oder?

ich hab ehrlich gesagt grad keine zeit, mich einzulesen, was ein ankernetzbereiber, ein quellnetzbetreiber, ein zusammenschaltungspartner usw ist.

so rein aus sicht der edv kann ich das problem der ta aber nachvollziehen. ich steh auch immer wieder vor dem dilemma, dass bei bestimmten akten schon feststeht, dass sie geschlossen werden sollen, vorher aber noch bestimmte dinge erledigt werden sollen. auf papier kein problem. da schreib ich das gross auf den aktendeckel. mit datenbank/aktenverwaltungssystem hoffnungslos. da kann ich nur schliessen oder nicht. wenn ich schliesse, fliegen termine, evidenzen usw raus. wenn ich nicht schliesse, bleiben die termine erhalten, aber dann werden womoeglich auch noch automatisierte gebuehrenzahlungen durchgefuehrt, die der klient gerade vermeiden wollte.
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Re: A1-Telekom: Dreist & unfreundlich bei Rufnummernportieru

Beitragvon brownie » Do 24 Mai, 2012 23:55

Riddik wrote:
etwas überlesen?

Eine Kündigung würde aber die Rufnummer
für imho 6 Monate sperren und kann daher nicht portiert werden, da es ein
ganz anderer Ablauf ist wie eine Portierung. Hinzukommend ist es bei 4stelligen
Rufnummern so,das diese bei Kündigung gelöscht werden - neue Rufnummern
sind mindestens 5stellig.



Also, ich weiss nicht was so schwierig zu verstehen ist - eine aktive Kündigung wird
im System vorgemerkt damit Rufnummer gesperrt wird resp. gelöscht wenns eine 4stellige
ist. Das Ganze geht automatisch von statten,von daher kann kein zweiter Prozess aktiv werden.
Aber das war ja ohnehin nicht dein Problem gewesen.


Ich hatte gemeint, dass eine Rufnummer erst gesperrt werden kann, wenn die Kündigung durchgeführt wurde und noch nicht, sobald mein KündigungsFAX (zB 6 Wochen vor Kündungstermin) bei A1-TA ist. Bis zur durchgeführten Kündigung zahle ich ja noch für Anschluß+Nummer.
Ich habe jetzt schon begriffen, dass es die A1-TA mit Ihrem Computersystem (respektive Auftrags-/Prozesse-Verwaltung) nicht hinbekommt, es anders zu lösen oder es nicht anders lösen darf (www.rtr.at).

Riddik wrote:
Es geht weniger um die technische Möglichkeit sondern um die Administrative Verwaltung.
Wieviel Portierungen glaubst du denn das am Tag passieren und wieviele Kündigungen. Um
das Ganze zu bewältigen zu können wurde es automatisiert um auch Kosten zu senken - sonst
würde definitiv ein Anschluss teurer sein. Und wenn der Prozess nicht gesperrt werden würde,
würden sich die System in kurzer Zeit in die Haare bekommen.
=>Kündigungsprozess wartet auf Abtragung der Rufnummer und der Potierungsprozess portiert
dann die Rufnummer weg - Hurra, und schon steht der Laden ;) Und wir reden hier imho von einem
fünfstelligen Prozessbereich der pro Monat durchgeführt wird^^


Bingo. Genau Deinen ersten Satz habe ich als Kunde auch "vermutet/durchschaut" (weil ich es hinterfragt hatte) und mich masslos darüber geärgert, dass es techn. zwar möglich ist, es die A1-TA aber nicht akzeptiert/hinbekommt:
Solange ein anloger Tel.anschluss geschaltet ist (auch mit eingegangener Kündigung zB zum 31.12.2099), sollte es sehr wohl möglich sein, eine Portierung der Rufnummer durchzuführen!
Bei deinem obig beschriebenen Vorgehen könnte ja auch zB der Portierungsprozess (der nach Kündigungsprozess eingesteuert wird, den Kündigungsprozess dann löschen - aber dass kann mir als Endekunde egal sein - A1-TA sollte es einfach nur hinbekommen, was sie aber wohl nicht machen.

Wenn am 30.4. deine Nummer weg wäre würdest diese am 04.05. nicht
mehr portieren können.......

Das stimmt - Ich müßte gewährleisten, dass die Portierung auch technisch VOR dem 31.12.2099 durchgeführt wird, weil ab 01.01.2100 für 6 Mon. die Nummer gesperrt wird.

6.2 Kündigungsbeschränkungen
Der Ankernetzbetreiber darf ab dem Zeitpunkt des Einlangens einer Portieranforderung
seitens des NBauf den Teilnehmer nicht kündigen.
Hat einer der Zusammenschaltungspartner in der Funktion als Quellnetzbetreiber einen
seiner Teilnehmer gekündigt und trifft innerhalb der Kündigungsfrist eine Portieranforderung
ein, so ist die Portierung auch dann durchzuführen, wenn der Portiertermin nach dem
Kündigungstermin liegt.


und:

Zu Punkt 6.2: Kündigungsbeschränkung
Diese Bestimmungen dienen dem Schutz des Teilnehmers, um das Recht des Teilnehmers
auf Portierung seiner Rufnummer nicht zu beschränken.

Da geht es doch nur darum, wenn der alte Tel.-Anbieter (zB A1-TA) den Kunden kündigt (zB wenn der Kunde die Rechnungen nicht zahlt...)!?

Für mich war das neu und interssant:
http://cdn3.a1.net/final/de/media/pdf/LB_Netzbetreiberportabilitaet-Export.pdf
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Mit Wirksamwerden der Beendigung des Zusammenschaltungsverhältnisses zwischen A1 Telekom Austria und dem jeweiligen aufnehmenden Netzbetreiber sowie mit Wirksamwerden der Beendigung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Kunden und dem aufnehmenden Netzbetreiber fällt die exportierte Rufnummer in den Rufnummernhaushalt von A1 Telekom Austria zurück, es sei denn, diese Rufnummer wurde zwischenzeitlich zu einem anderen Netzbetreiber, mit dem A1 Telekom Austria ein aufrechtes Zusammenschaltungsverhältnis hat, weiter portiert (Subsequent Porting).


Grüße
Brownie
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